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OE5AKM > OEVSV    28.11.08 07:28l 78 Lines 4172 Bytes #999 (0) @ DL
BID : SBIOE2XEL00L
Read: GUEST
Subj: Ist die AFV gesetzeskonform?
Path: ON0AR<DB0RES<OE6XPE<OE5XBL<OE2XUM<OE2XEL
Sent: 081128/0625z @:OE2XEL.#OE2.AUT.EU [Salzburg Gaisberg JN67NT] obcm1.06
From: OE5AKM @ OE2XEL.#OE2.AUT.EU (Alfred)
To:   OEVSV @ DL
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Frage an die Experten:

Nach § 8 Abs. 3 und 4 AFV ist in OE den Amateurfunk-Bewilligungsklassen 3 und 4
die VERWENDUNG selbstgebauter, also nicht kommerziell gefertigter Sendeanlagen
verboten; desgleichen die VERWENDUNG kommerziell gefertigter aber anschließend
veränderter Sendeanlagen.

Ich frage mich allerdings, woher der Minister die Ermächtigung nimmt, die
VERWENDUNG von Sendeanlagen für die Klassen 3 und 4 auf unveränderte,
kommerziell gefertigte Produkte einzuschränken. Im übergeordneten AFG finde ich
in § 10 Abs. 2 lediglich die Ermächtigung, ÄNDERUNGEN, SELBSTBAU, EINFUHR und
Besitz diverser Funkanlagen bewilligungsklassenabhängig zu regeln. Eine
Ermächtigung, die VERWENDUNG selbst(um)gebauter Sendeanlagen analog zu regeln,
finde ich dagegen im gesamten AFG nicht. Im Gegenteil: Nach § 10 Abs. 1 AFG
berechtigt die Amateurfunkbewilligung sogar ausdrücklich zur Errichtung und zum
BETRIEB von Amateurfunkstellen! Eine Möglichkeit, diese Grundbestimmung auf die
Verwendung kommerziell gefertigte Produkte einzuschränken, ist m.E. im AFG an
keiner Stelle vorgesehen.

Dazu der Text des § 10 AFG (Hervorhebungen vom Verf.):
---------------------------------------------------------------------------
(1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum BETRIEB
1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der
Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten, 
2. einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet
sowie 
3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen
Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung
angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von
längstens drei Monaten. 

(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von
Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges 
1. zur ÄNDERUNG und zum SELBSTBAU von Amateurfunksendeanlagen, 
2. zur EINFUHR von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den
Eigenbedarf bestimmt sind, sowie 
3. zum vorübergehenden BESITZ von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen
sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein
Zeitraum von längstens drei Monaten. 
---------------------------------------------------------------------------

Frage an die Experten: Ist die AFV in diesem Punkt gesetzeskonform, d.h.
präzisiert sie tatsächlich nur die Bestimmungen des AFG oder verändert sie
diese in unzulässiger Weise? M.E. wäre es auch im Hinblick auf eine EU-weite
Harmonisierung dringend geboten, diesen Punkt sorgfältig zu klären. Die
gegenwärtige Situation kann ja kaum gewollt sein:

Ein OE-Ham der Klasse 4 dürfte nämlich gegenwärtig seinen TRX in OE zwar selbst
BAUEN aber nicht VERWENDEN. Um ihn zu verwenden, müsste er z.B. nach DL reisen
und dort im Rahmen der CEPT Novice Licence Betrieb machen. Umgekehrt dürfte ein
deutscher Klasse E-Ham seinen selbstgebauten TRX auf seiner Urlaubsreise in
Österreich trotz CEPT Novice Licence vermutlich nicht betreiben!

Kann das im Sinne der CEPT-Harmonisierungsbestrebungen sein? Werden diese
Bestrebungen hier nicht geradezu konterkariert?

Klärungsbedürftig wäre m.E. auch noch eine Reihe von Begriffen:

Warum wird plötzlich der Begriff "verwenden" eingeführt, wo es doch den viel
eindeutigeren Begriff "betreiben" gibt? "Verwenden" wird ein Klasse 4-Ham auch
- hoffentlich dann kommerziell gefertigte (hi!) - Relaissendeanlagen, aber
"betreiben" wird er sie zumeist nicht!

Die Begriffe "Sendeanlage" und "Selbstbau" bzw. "selbstgebaut" sind m.W. weder
im AFG noch im TKG definiert. Es bleibt also unklar, ob zur Sendeanlage
beispielsweise auch die Antenne zu rechnen ist bzw. ob unter Selbstbau auch das
lötfreie Zusammenstecken fertig abgeglichener, kommerziell gefertigter Module
(wie etwa beim Elecraft K3) fällt. Ist der bloße Austausch von defekten Teilen
bereits Selbstbau? Wo beginnt, wo endet das? Bei der geschossenen Sicherung?
Beim abgerauchten Endstufentransistor?

Fragen über Fragen! Ich glaube, hier brauchen wir sehr fähige Juristen!

73, Alfred, OE5AKM
 


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